Für allgemeine Gesundheitsfragen zum Corona-Virus:
Personen mit Atemwegserkrankungen, die zuvor in einem Risikogebiet (darunter auch Teile Italiens) waren oder Kontakt mit einem bestätigten Fall hatten, sollten sich per Telefon an ihre Hausarztpraxis oder an die Tel.-Nummer 116-117 der KVSH wenden (auch außerhalb der Sprechzeiten).
Ich weiß, es sind auch viele kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige von den Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Corona betroffen. Gesprochen wird aber oft nur über die Großen. Erzählen Sie mir, was bei Ihnen los ist!
Brief des Bundesjustiz-Ministers und Vize-Kanzlers Olaf Scholz vom 07. April 2020 an die Mitgliederinne und Mitglieder der SPD.
Stand: 07. April
Seit Beginn der Corona-Krise hat die Bundesregierung in enger Zusammenarbeit mit den Ländern und mit den Fraktionen des Deutschen Bundestags Maßnahmen ergriffen, um die Folgen der Krise für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, für die Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbständigen und für die Umsätze der Unternehmen so gut wie möglich abzufedern. Auf der übergreifenden Informationsseite der Bundesregierung werden die Maßnahmen permanent aktualisiert und durch Links zu weiterführenden Angeboten ergänzt.
Den Zuschuss-Antrag für die Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmen (bis zu 10 Angestellte) sowie weitere Links und Hinweise gibt es auch auf der Seite der IHK. Dort finden sich auch Informationen zum Thema Stundung von Sozialabgaben, Berufsgenossenschaftsbeiträgen (im Gastgewerbe) etc. Mail: soforthilfezuschuss@ib-sh.de
Der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds soll Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe unterstützen, die unmittelbar im Sinne der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23.03.2020 durch staatliche Verordnung im Zuge der Corona-Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Die häufigsten Fragen zum IB.SH Mittelstandssicherungsfonds haben wir in den FAQs zu dieser Förderung für Sie zusammengefasst und beantwortet:
Wer wird gefördert?
Wie wird gefördert?
Was ist noch wichtig?
Die IB.SH vergibt mit diesem Programm Beihilfen unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 bzw. gemäß Nr. 717/2014 der Europäischen
Kommission vom 27.06.2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen bzw. im Fischerei- und
Aquakultursektor.
In Abhängigkeit der letzten Bonitätseinschätzung Ihrer Hausbank und bereits gewährter De-minimis-Beihilfen für Ihr Unternehmen kann das zugesagte Darlehen von der beantragten Höhe abweichen.
Einen ersten Überblick bietet die Anlage „Orientierungshilfe De-minimis-Beihilfe“.
Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
Antragstellung nur über Ihre Hausbank an die IB.SH. Ihre Hausbank sendet Ihren Antrag an die zentrale E-Mail-Adresse mittelstandssicherungsfonds[at]ibsh.de.
Von Unternehmen direkt bei der IB.SH eingereichte Anträge können wir leider nicht bearbeiten und werden wir daher unmittelbar an Sie zurückschicken.
Antragsunterlagen und weitere Informationen finden Sie hier. Bitte nutzen Sie bei Fragen zum IB.SH Mittelstandssicherungsfonds zuerst unsere FAQs, welche wir laufend
für Sie aktualisieren.
Ansprechpartner für Hausbanken:
Falls wir aufgrund des aktuell hohen Telefonaufkommens derzeit nicht immer sofort erreichbar sind:
Bitte senden Sie uns Ihren Rückrufwunsch am einfachsten mit Ihren Kontaktdaten (Name, Telefon, EMail-Adresse) an Matthias Voigt, Leiter Firmenkunden Finanzierung (E-Mail: matthias.voigt[at]ib-sh.de),
oder sprechen Ihre bewährten Ansprechpartner im Bereich Firmenkunden der IB.SH gerne direkt an.
Ansprechpartner für Unternehmen:
Die Förderlotsen der IB.SH
Bitte senden Sie uns hierfür Ihren Rückrufwunsch am einfachsten mit Ihren Kontaktdaten (Name,
Telefon, E-Mail-Adresse) an foerderlotse[at]ib-sh.de, falls wir aufgrund des aktuell hohen
Telefonaufkommens derzeit nicht immer sofort erreichbar sind. Bitte sehen Sie von Fragen zu dem
Status Ihres Antrags ab, damit wir unsere Ressourcen auf die schnellst mögliche Bearbeitung Ihrer
Anträge konzentrieren können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir derzeit keine Einzelfragen beantworten können. In den
Downloads finden Sie eine Sammlung häufig gestellter Fragen. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Ihre
Fragen nicht in den FAQs geklärt werden konnten.
Unterstützungsfonds für Kultur, Weiterbildung und Sport der Ministerien für:
Durch die flächendeckenden Schließungen von öffentlichen und privaten Theatern, Museen und weiteren Einrichtungen sowie die Absage aller kulturellen Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie geraten unsere Kulturszene, ihre zahlreichen Initiativen, Einrichtungen und Kulturschaffende, unsere Minderheitenorganisationen, die Sportszene, aber auch der Bereich der Weiterbildung und Qualifizierung zum Teil in große, teilweise sogar existenzbedrohende Finanzprobleme. Um den Betroffenen unverzüglich zu helfen und eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder Liquiditätsengpässe zu vermeiden, hat die Landesregierung einen Unterstützungsfonds Kultur, Minderheiten, Weiterbildung und Sport aufgelegt.
Bereits am 20. März 2020 hat die Landesregierung einen Corona-Rettungsschirm für die direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein in Höhe von 500 Mio. Euro beschlossen. Auch der Bund hat am 23. März 2020 ein Hilfspaket für Selbständige und Kleinunternehmen sowie Freiberufler in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel aufgelegt.
Sofern der Rettungsschirm des Bundes und des Landes für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler nicht greift, gewährt das Land Schleswig-Holstein nachrangig weitere Mittel durch den Unterstützungsfonds für die Bereiche Kultur, Minderheiten, Weiterbildung, Qualifizierung und Sport.
Das Programm soll Förderlücken schließen, wo keine sonstigen Ansprüche auf Soforthilfeprogrammen aus Bundes- oder anderer Landesmittel bestehen. Ziel des Fonds ist es, existenzbedrohende Lagen durch finanzielle Engpässe aufgrund des Wegfalls von Einnahmen oder nicht zu verhindernde Ausgaben durch Corona-Pandemie bedingte Absagen oder Ausfälle von Engagements oder Veranstaltungen zu vermeiden.
Maßnahmen
Bereits gewährte oder bis zum 16. März 2020 beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gestellte Anträge auf institutionelle Förderung aus den Bereichen Kultur und Bildung werden auf Grundlage des Beschlusses des Kabinetts vom 25. März 2020 weiter gewährt bzw. bewilligt.
Die Weitergewährung schafft Sicherheit für die Kultureinrichtungen und Akteure in Schleswig-Holstein genauso wie für nationale Minderheiten, Volksgruppen, Grenzverbände und Bildungsträger.
Bereits bewilligte oder derzeit noch in Prüfung befindliche Förderungen werden soweit noch nicht geschehen bewilligt und ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Veranstaltungen und Projekte wegen der Corona-Pandemie abgesagt, eingeschränkt oder verschoben werden müssen.
Zusätzlich werden folgende Maßnahmen aus dem Unterstützungsfonds gefördert:
Unterstützung für kulturelle Einrichtungen
Kulturelle, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtungen mit Sitz in Schleswig-Holstein, welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. in Liquiditätsengpässe geraten sind, erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.
Die Soforthilfe wird als pauschalierter nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss als Beitrag zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage in folgender Höhe gewährt:
Unterstützung bei Einnahmeausfällen oder nicht zu verhindernde Ausgaben
Sollten durch die Schließungen von Einrichtungen unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise und daraus bedingte Absagen von Veranstaltungen bei öffentlichen und privaten Theater, Museen, Kulturinstitutionen, Minderheiten, politischen Stiftungen, Bildungsstätten und Heimvolkshochschulen, Volkshochschulen, Musikschulen oder weiteren Vereinen und Verbänden aus dem Bereich der Kultur oder der gemeinwohlorientierten Weiterbildung trotz der Weitergewährung der institutionellen Förderung durch den Wegfall von Einnahmen oder durch nicht zu verhindernde Ausgaben in ihrer Existenz bedroht sein, kann anteilig ein Betrag von bis zu 75% der entgangenen Einnahmen für den Zeitraum von 3 Monaten ausgeglichen werden, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes besteht.
Unterstützung für freischaffende professionelle Künstlerinnen und Künstler sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller
Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung freischaffende professionelle Künstlerinnen und Künstler, professionelle Schriftstellerinnen und Schriftsteller sowie weitere professionelle Akteure der Medien- und Musiklandschaft, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten können.
Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes besteht. Die Soforthilfe kann bei einer noch zu benennenden Stelle beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind Personen, die ihre Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht durchführen, keiner weiteren, den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit nachgehen und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
Unterstützung für Honorarkräfte in Bildungseinrichtungen
Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung Honorarkräfte in Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie in vergleichbaren Einrichtungen, die durch Schließung der Einrichtungen in finanzielle Engpässe geraten können. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen. Die Soforthilfe kann bei einer noch zu benennenden Stelle Schleswig-Holstein beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind Personen, die auf der Grundlage eines Vertrages als Honorarkräfte in Bildungseinrichtungen in Schleswig-Holstein arbeiten und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
Unterstützung der Film- und Kreativwirtschaft
Die FFHSH erhält für die Film- und Kreativwirtschaft bis zu 850.000 Euro, die für die Filmentwicklung, Filmproduktion und Filmverleih, für die Kinoförderung und den Ausfall von Veranstaltungen nach vorher festgelegten Kriterien verteilt werden.
Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung die durch wegbrechende Mitgliedsbeiträge, Kurse, sonstigen Einnahmen bei fortlaufenden Betriebskosten verursachten finanziellen Engpässe bei gemeinnützigen Sportvereinen und -verbänden.
Die Soforthilfe kann mittels eines Formulars bei einer noch zu benennenden Stelle beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden.
Für den Bereich der gemeinnützigen Sportvereine, die Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein sind, wird ein Zuschuss in Höhe von 15 Euro pro Mitglied als Einmalzahlung gewährt.
Der Zuschuss wird für den Bereich der Verbände, die im Landessportverband Schleswig-Holstein organisiert sind, als Einmalzahlung in folgender Höhe gewährt:
Für die Anzahl der Mitglieder ist die Bestandserhebung zum 01.01.2020 des Landessportverbandes Schleswig-Holstein als Grundlage zu verwenden.
Sportfachverbänden, die eine überregional bedeutsame Einrichtung/Sportschule betreiben wird – ebenso wie dem Landessportverband Schleswig-Holstein für das Sport- und Bildungszentrum Malente – einmalig ein Zuschuss in Höhe von jeweils bis zu 150.000€ zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für den Zeitraum von 3 Monaten gewährt.
Laufende Sportförderprojekte im MILI
Auch im Bereich des gemeinnützigen Sports plant die Landesregierung, die bereits bewilligten Fördermittel – insbesondere die institutionelle Förderung an den LSV – auszuzahlen, auch wenn Sportmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht in der geplanten Form durchgeführt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass Einrichtungen Liquiditätsprobleme bekommen.
Bereits bewilligte oder derzeit noch in Prüfung befindliche Förderungen für Wettkämpfe werden ggf. noch bewilligt und ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Veranstaltungen und Projekte wegen der Corona Pandemie eingeschränkt oder verschoben werden müssen.
Darüber hinaus können bei bereits bewilligten Veranstaltungen die nicht durchgeführt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Verschiebung nicht möglich, keine anderweitige Übernahme der Ausfallkosten möglich) Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dafür müssen die Zuwendungsempfänger entsprechende Neukalkulationen der Kosten- und Finanzierungspläne und eine Übersicht der unabweisbaren anderweitig nicht gedeckten Kosten vorlegen. Berücksichtigt werden nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten.
Zusätzlich werden folgende Maßnahmen aus dem Unterstützungsfonds gefördert:
Unterstützung für die arbeitsmarktliche Qualifizierung und Weiterbildung (MWVATT)
Vereine, Stiftungen und Organisationen im Bereich der berufsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden sowie der arbeitsmarktlichen Qualifizierung und der Weiterbildung, die durch die angeordnete Schließung oder Absage von Veranstaltungen in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder Liquiditätsengpässe geraten, erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.
Der Zuschuss wird als Einmalzahlung in folgender Höhe gewährt:
Die Soforthilfe wird als pauschalierter nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss als Beitrag zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage in folgender Höhe gewährt:
Zuwendungsempfänger können Vereine, Stiftungen und andere Organisationen sein, die keine Unternehmen i.S. des Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetzes sind, die im Bereich der Beruflichen Bildung, der arbeitsmarktlichen berufsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden Qualifizierung oder der Weiterbildung als zertifizierte Träger tätig sind und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.
Unterstützung für Einrichtungen des Natur- und Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung
Einrichtungen des Natur- und Umweltschutzes, welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. in Liquiditätsengpässe geraten sind, erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.
Die Soforthilfe wird als pauschalierter nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss als Beitrag zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage in folgender Höhe gewährt:
Unterstützung bei Einnahmeausfällen oder unvermeidbaren Ausgaben
Sollten durch die Schließungen oder Absagen von Veranstaltungen bei Informations- und Bildungszentren öffentlicher Träger und gemeinnütziger freier Träger durch den Wegfall von Einnahmen, Teilnehmerbeiträgen u.ä. oder durch nicht zu verhindernde Ausgaben in ihrer Existenz bedroht sein, kann anteilig ein Betrag von bis zu 75% der entgangenen Einnahmen für den Zeitraum von 3 Monaten ausgeglichen werden, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.
Zusätzlich werden folgende Maßnahmen aus dem Unterstützungsfonds gefördert:
Unterstützung von Honorarkräften in Familienbildungsstätten
Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung Honorarkräfte in Familienbildungsstätten, welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. in Liquiditätsengpässe geraten sind. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen. Die Soforthilfe kann bei einer noch zu benennenden Stelle beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind Personen, die auf der Grundlage eines Vertrages als Honorarkräfte in Schleswig-Holstein arbeiten und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
Unterstützung bei Einnahmeausfällen oder unvermeidbaren Ausgaben
Sollten durch die Schließungen oder Absagen von Veranstaltungen bei Familienbildungsstätten sowie bei Anbietern der vom MSGJFS geförderten sexualpädagogischen Bildungsangebote trotz der Weitergewährung der Projektförderung durch den Wegfall von Einnahmen, Teilnehmerbeiträgen u.ä. oder durch nicht zu verhindernde Ausgaben in ihrer Existenz bedroht sein, kann anteilig ein Betrag von bis zu 75% der entgangenen Einnahmen für den Zeitraum von 3 Monaten ausgeglichen werden, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.
Umsetzung
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch eine noch zu benennende Stelle. Die entstehenden Kosten sind aus den Mitteln des Unterstützungsfonds zu decken.
Öffentlichkeitsarbeit
Das Konzept wird nach Beschlussfassung in einer Presseinfo der Landesregierung bekannt gemacht.
Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Unternehmen darin zu unterstützen, ihre MitarbeiterInnen weiter zu beschäftigen, haben wir den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert.
Wir spannen einen Schutzschirm, um Arbeitsplätze zur erhalten und Entlassungen zu vermeiden. Der Bundestag hat diese Regelungen am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossen.
Die Sozialpartner werden unter Beteiligung der Bundesregierung kurzfristig Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld ausgestaltet werden kann.
Bei Arbeitsausfall können Arbeitgeber (auch Zeitarbeitsunternehmen) ab sofort Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit vor Ort beantragen
Die neuen Regelungen für das Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die ArbeitnehmerInnen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber wegen betrieblicher Gründe nicht beschäftigen kann (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu zählen etwa Fälle, in denen es aufgrund von Corona-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, so dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen muss. Die ArbeitnehmerInnen behalten also in diesen Fällen ihren Anspruch auf Entgelt, obwohl sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen können Abweichendes regeln.
Um die Liquidität der Unternehmen zu sichern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von
Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Außerdem hat die Bundesregierung zugesagt, dass bestehende
Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei
der KfW aufgelegt werden. Das Volumen dieser Maßnahmen wird ausdrücklich nicht begrenzt. Damit soll gerade auch kleinen und mittelständischen Unternehmen unter die Arme
gegriffen werden
Mit einer Reihe von Maßnahmen wird es Unternehmen ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen. Dadurch werden jetzt liquide Mittel in Betrieben in Milliardenhöhe steuerlich geschont.
Um die Versorgung von Unternehmen mit Liquidität zu verbessern, werden bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der
KfW aufgelegt. Aufgrund der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation wird es ausdrücklich keine Begrenzung des Volumens dieser Maßnahmen geben.
Weitere Informationen:
Presseerklärung von Deutscher Kreditwirtschaft (DK) und KfW: Große Aufgabe für die deutsche Kreditwirtschaft (18.03.2020) und Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf auf der Website des BMWI
Damit Unternehmen nicht nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, wird gehandelt:
Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb soll das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket flankiert werden mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen (zunächst bis zum 30.09.2020), wenn die Zahlungsunfähigkeit nach dem 13. März 2020 eingetreten ist. Mit diesem Schritt werden die Folgen für die Realwirtschaft weiter abgefedert
Die EU wird in wirtschafts- und finanzpolitischen Fragen eng zusammenarbeiten. Die Europäische Kommission will eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro ausstatten. Begrüßenswert ist die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für Banken in Aussicht gestellt. Zudem ist auf die bewährten Portfoliogarantien des European Investment Funds (EIF) zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen
Nach geltender Rechtslage können ArbeitnehmerInnen zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist
aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.
Die Bundesregierung prüft derzeit Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle von notwendiger Kinderbetreuung (aufgrund von Kita- und Schulschließungen) für ArbeitnehmerInnen vermieden werden können.
Für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen (bspw. Pflegekräfte, Ärztinnen, Polizisten, Busfahrerinnen) versuchen die Bundesländer, eine Notbetreuung anzubieten. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.
StudentInnen und SchülerInnen im BAföG-Bezug dürfen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. Die zuständigen Landesbehörden wurden durch einen Erlass des Bundesbildungsministeriums angewiesen, alle bereits bewilligten Leistungen nach dem BAföG weiter zu gewähren, wenn Schulen geschlossen oder der Beginn des Sommersemesters 2020 verschoben werden müssen. Die gleiche pragmatische Regelung wird auch bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland angewendet, wenn dort Ausbildungsstätten geschlossen werden oder die Ausbildung im Ausland wegen Einreisebeschränkungen nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann.
Auch StudienanfängerInnen, die zum Sommersemester 2020 erstmals BAföG beziehen, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen jeweils regulär beginnen sollten.
Es sind folgende Sofortmaßnahmen beschlossen worden:
Wer wegen des Corona-Virus Gehaltsausfälle hat wie gerade viele Selbstständige, kann unverschuldet Probleme bekommen, seine Miete zu zahlen. Die Bundesregierung prüft aktuell, wie diese MieterInnen effektiv und unbürokratisch davor geschützt werden können, ihre Wohnung oder ihre Gewerberäume zu verlieren.
Außerdem gut zu wissen:
Bereits zum 1. Januar 2020 wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert: Wer innerhalb der von 24 auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommt, kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Davon profitieren KünstlerInnen. Die erweiterte Rahmenfrist gilt auch für die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen (sog. Künstlerregelung), die unter bestimmten Voraussetzungen eine auf 6 Monate verkürzte Mindestversicherungszeit vorsieht und bis Ende 2022 gilt. Zudem werden Arbeitsverträge bis 14 Wochen Dauer als kurz befristet anerkannt – statt wie bisher nur bis 10 Wochen.
Die Bundesregierung hat zur Unterstützung der Krankenhäuser unter anderem einen Schutzschirm angekündigt. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstehen, werden getragen. Bundesregierung und Parlament werden schnell reagieren und das Gesetz in Kürze verabschieden. Ziel ist es, den Krankenhäusern die Sicherheit zu geben, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und nicht warten zu müssen, bis die Finanzierung geklärt ist.
Stand: 12.03.2020
KIEL. Das Landeskabinett hat heute (20. März) eine Verschärfung der Beschränkungen von privaten Versammlungen beschlossen. Im neuen Runderlass vom 20. März 2020 heißt es unter Ziffer 9:
„Private Veranstaltungen, wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Ansammlungen von Personen im öffentlichen Raum sind ab einer Teilnehmerzahl von mehr als fünf Personen zu untersagen, sofern keine Verwandtschaftsverhältnisse ersten Grades bestehen.“
Der Runderlass im Internet: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Stand: 19.03.2020
KIEL. Das Landeskabinett hat heute (19. März) beschlossen, dass die Kindernotbetreuung in Kitas fortgesetzt wird sowie Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetzt ermöglicht werden. Beides gilt vorerst bis 19.4.2020.
Gesundheitsminister Heiner Garg: „Wir werden die funktionierende Notbetreuung in Kitas verlässlich und planbar weiterführen. Dies ist eine wichtige Basis zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur. Eltern beispielsweise aus dem Gesundheits- oder Pflegebereich müssen sich darauf verlassen können, dass sie ihrer Tätigkeit nachgehen können, auch wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder besteht. Auch Tagespflegepersonen leisten einen wichtigen Beitrag, um eine Betreuung in Kleinstgruppen sicherzustellen, wenn keine Betreuung zu Hause möglich ist.“ Die heute beschlossene Regelung, welche Eltern ihr Kind in die Notfallbetreuung geben dürfen, findet so auch Anwendung auf die Notfallbetreuung in den Schulen. Karin Prien: „So schaffen wir bis zum Ende der Osterferien Planungssicherheit für diejenigen, die in dieser schwierigen Zeit jeden Tag für uns im Einsatz sind.“
Das Infektionsrisiko sinkt je kleiner die Gruppen der Notbetreuung sind. An folgenden Punkten erfolgt eine Konkretisierung der Verfügung:
Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes:
Das Kabinett auch dem Vorschlag von Gesundheitsminister Dr. Garg zugestimmt, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zuzulassen. So trägt die Landesregierung dazu bei, dass die Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, die zur Bewältigung der Pandemie sowie für das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger benötigt werden.
„Diese Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, die über die im Gesetz ohnehin vorhandenen Ausnahmemöglichkeiten hinausgehen, brauchen wir jetzt dringend“, so der Gesundheitsminister, „Dies ist im öffentlichen Interesse nötig. Es kann leider nicht vermieden werden, den gesunden Beschäftigten noch mehr Arbeit abzuverlangen. Dennoch haben wir darauf geachtet, die richtige Balance zu finden zwischen einer Ausweitung der Arbeitszeit einerseits und dem Schutz der Beschäftigten andererseits“.
Die Ausnahmemöglichkeiten werden über eine Allgemeinverfügung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Veröffentlichung im Internet) in Kraft gesetzt. Sie gelten ausschließlich für die darin genannten Bereiche. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 19.04.2020.
Den Erlass finden Sie unter folgendem Link: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Stand: 16.03.2020
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