Die Corona-Pandemie

bundesregierung

Kontakte

Für allgemeine Gesundheitsfragen zum Corona-Virus:

  • Bürgertelefon des Bundes: Tel.: 030/ 346-465-100
  • Landes Schleswig-Holstein: Tel.: 0431/ 79-70-00-01
  • Kreis Pinneberg Bürgertelefon: Tel.: 04121/ 4502-5000 (täglich von 8:00 bis 17:00 Uhr, freitags bis 14:00)

Personen mit Atemwegserkrankungen, die zuvor in einem Risikogebiet (darunter auch Teile Italiens) waren oder Kontakt mit einem bestätigten Fall hatten, sollten sich per Telefon an ihre Hausarztpraxis oder an die Tel.-Nummer 116-117 der KVSH wenden (auch außerhalb der Sprechzeiten).

Wie ist Ihr Unternehmen von Corona betroffen?

Ich weiß, es sind auch viele kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige von den Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Corona betroffen. Gesprochen wird aber oft nur über die Großen. Erzählen Sie mir, was bei Ihnen los ist!

Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Krise

Photothek

Brief des Bundesjustiz-Ministers und Vize-Kanzlers Olaf Scholz vom 07. April 2020 an die Mitgliederinne und Mitglieder der SPD. 

Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Krise

Stand: 07. April

Seit Beginn der Corona-Krise hat die Bundesregierung in enger Zusammenarbeit mit den Ländern und mit den Fraktionen des Deutschen Bundestags Maßnahmen ergriffen, um die Folgen der Krise für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, für die Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbständigen und für die Umsätze der Unternehmen so gut wie möglich abzufedern. Auf der übergreifenden Informationsseite der Bundesregierung werden die Maßnahmen permanent aktualisiert und durch Links zu weiterführenden Angeboten ergänzt.

IB.SH Soforthilfe-Corona

Den Zuschuss-Antrag für die Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmen (bis zu 10 Angestellte) sowie weitere Links und Hinweise gibt es auch auf der Seite der IHK. Dort finden sich auch Informationen zum Thema Stundung von Sozialabgaben, Berufsgenossenschaftsbeiträgen (im Gastgewerbe) etc. Mail: soforthilfezuschuss@ib-sh.de

IB.SH Mittelstandssicherungsfonds

Der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds soll Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe unterstützen, die unmittelbar im Sinne der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23.03.2020 durch staatliche Verordnung im Zuge der Corona-Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind.
Die häufigsten Fragen zum IB.SH Mittelstandssicherungsfonds haben wir in den FAQs zu dieser Förderung für Sie zusammengefasst und beantwortet: 

Wer wird gefördert?

  • Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und
    Sportboothäfen, soweit sie als Beherbergungsbetrieb agieren.
  • Gewerbliche Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten, welche zu
    touristischen Zwecken beherbergen.
  • Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere
    Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime,
    Ferienlager und Jugendzeltlager.
  • Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes. Die Förderung richtet sich an Haupterwerbsbetriebe (kein Nebenerwerb).
    Die Förderung ist auf Betriebsstätten in Schleswig-Holstein ausgerichtet.
    Rechtlich eigenständige Betriebsstätten / Betreibergesellschaften in Schleswig-Holstein sind getrennt
    von einander antragsberechtigt (jedoch sind Unternehmensverbünde im Sinne des Beihilferechts zu
    beachten).

Wie wird gefördert?

  • Darlehen ab 15.000 Euro bis 750.000 Euro (max. 25 % vom Umsatz des Jahres 2019).
  • Zinssatz: Zinslos für die ersten fünf Jahre.
  • Laufzeit: Fünf Jahre mit anschließender optionaler Anschlussfinanzierung für weitere sieben Jahre
    (Gesamtlaufzeit zwölf Jahre).
  • Eine mögliche Anschlussfinanzierung erfolgt zu den dann geltenden Konditionen.
    Tilgungsfrei für zwei Jahre, anschließend monatliche Tilgung mit zehnjährigem Tilgungsprofil.
    Unbesichertes Darlehen der IB.SH.
  • Ihre Hausbank muss sich mit einem zusätzlichen Darlehen in Höhe von 10 % (Basis Förderdarlehen
    der IB.SH) an der Finanzierung mit mind. gleicher Laufzeit, zwei tilgungsfreien Jahren und
    zehnjährigem Tilgungsprofil beteiligen. Bei Darlehensbeträgen bis 50.000 Euro kann die Beteiligung
    auch durch die Bereitstellung von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten erfolgen. Das Darlehen der
    Hausbank kann besichert werden und ist marktüblich zu verzinsen.

 

Was ist noch wichtig?
Die IB.SH vergibt mit diesem Programm Beihilfen unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 bzw. gemäß Nr. 717/2014 der Europäischen
Kommission vom 27.06.2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen bzw. im Fischerei- und
Aquakultursektor.


In Abhängigkeit der letzten Bonitätseinschätzung Ihrer Hausbank und bereits gewährter De-minimis-Beihilfen für Ihr Unternehmen kann das zugesagte Darlehen von der beantragten Höhe abweichen.
Einen ersten Überblick bietet die Anlage „Orientierungshilfe De-minimis-Beihilfe“.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
Antragstellung nur über Ihre Hausbank an die IB.SH. Ihre Hausbank sendet Ihren Antrag an die zentrale E-Mail-Adresse mittelstandssicherungsfonds[at]ibsh.de.
Von Unternehmen direkt bei der IB.SH eingereichte Anträge können wir leider nicht bearbeiten und werden wir daher unmittelbar an Sie zurückschicken.
Antragsunterlagen und weitere
Informationen finden Sie hier. Bitte nutzen Sie bei Fragen zum IB.SH Mittelstandssicherungsfonds zuerst unsere FAQs, welche wir laufend
für Sie aktualisieren.


Ansprechpartner für Hausbanken:
Falls wir aufgrund des aktuell hohen Telefonaufkommens derzeit nicht immer sofort erreichbar sind:
Bitte senden Sie uns Ihren Rückrufwunsch am einfachsten mit Ihren Kontaktdaten (Name, Telefon, EMail-Adresse) an Matthias Voigt, Leiter Firmenkunden Finanzierung (E-Mail:
matthias.voigt[at]ib-sh.de),
oder sprechen Ihre bewährten Ansprechpartner im Bereich Firmenkunden der IB.SH gerne direkt an.

Ansprechpartner für Unternehmen:
Die Förderlotsen der IB.SH
Bitte senden Sie uns hierfür Ihren Rückrufwunsch am einfachsten mit Ihren Kontaktdaten (Name,
Telefon, E-Mail-Adresse) an
foerderlotse[at]ib-sh.de, falls wir aufgrund des aktuell hohen
Telefonaufkommens derzeit nicht immer sofort erreichbar sind. Bitte sehen Sie von Fragen zu dem
Status Ihres Antrags ab, damit wir unsere Ressourcen auf die schnellst mögliche Bearbeitung Ihrer
Anträge konzentrieren können.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir derzeit keine Einzelfragen beantworten können. In den
Downloads finden Sie eine Sammlung häufig gestellter Fragen. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Ihre
Fragen nicht in den
FAQs geklärt werden konnten.

Corona-Schutzschirm Schleswig-Holstein

Unterstützungsfonds für Kultur, Weiterbildung und Sport der Ministerien für:

  • Bildung, Wissenschaft und Kultur (MBWK),
  • Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI),
  • Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT),
  • Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und
  • Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS)

Durch die flächendeckenden Schließungen von öffentlichen und privaten Theatern, Museen und weiteren Einrichtungen sowie die Absage aller kulturellen Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie geraten unsere Kulturszene, ihre zahlreichen Initiativen, Einrichtungen und Kulturschaffende, unsere Minderheitenorganisationen, die Sportszene, aber auch der Bereich der Weiterbildung und Qualifizierung zum Teil in große, teilweise sogar existenzbedrohende Finanzprobleme. Um den Betroffenen unverzüglich zu helfen und eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder Liquiditätsengpässe zu vermeiden, hat die Landesregierung einen Unterstützungsfonds Kultur, Minderheiten, Weiterbildung und Sport aufgelegt.

Bereits am 20. März 2020 hat die Landesregierung einen Corona-Rettungsschirm für die direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein in Höhe von 500 Mio. Euro beschlossen. Auch der Bund hat am 23. März 2020 ein Hilfspaket für Selbständige und Kleinunternehmen sowie Freiberufler in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel aufgelegt.

Sofern der Rettungsschirm des Bundes und des Landes für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler nicht greift, gewährt das Land Schleswig-Holstein nachrangig weitere Mittel durch den Unterstützungsfonds für die Bereiche Kultur, Minderheiten, Weiterbildung, Qualifizierung und Sport.

Das Programm soll Förderlücken schließen, wo keine sonstigen Ansprüche auf Soforthilfeprogrammen aus Bundes- oder anderer Landesmittel bestehen. Ziel des Fonds ist es, existenzbedrohende Lagen durch finanzielle Engpässe aufgrund des Wegfalls von Einnahmen oder nicht zu verhindernde Ausgaben durch Corona-Pandemie bedingte Absagen oder Ausfälle von Engagements oder Veranstaltungen zu vermeiden.

Maßnahmen

  • Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (MBWK)

Bereits gewährte oder bis zum 16. März 2020 beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gestellte Anträge auf institutionelle Förderung aus den Bereichen Kultur und Bildung werden auf Grundlage des Beschlusses des Kabinetts vom 25. März 2020 weiter gewährt bzw. bewilligt. 
Die Weitergewährung schafft Sicherheit für die Kultureinrichtungen und Akteure in Schleswig-Holstein genauso wie für nationale Minderheiten, Volksgruppen, Grenzverbände und Bildungsträger.
Bereits bewilligte oder derzeit noch in Prüfung befindliche Förderungen werden soweit noch nicht geschehen bewilligt und ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Veranstaltungen und Projekte wegen der Corona-Pandemie abgesagt, eingeschränkt oder verschoben werden müssen.

Zusätzlich werden folgende Maßnahmen aus dem Unterstützungsfonds gefördert:

Unterstützung für kulturelle Einrichtungen
Kulturelle, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtungen mit Sitz in Schleswig-Holstein, welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. in Liquiditätsengpässe geraten sind, erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.
Die Soforthilfe wird als pauschalierter nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss als Beitrag zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage in folgender Höhe gewährt:

  • Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit bis zu 5 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): bis zu 9.000 Euro.
  • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit mehr als 5 und bis zu 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): bis zu 15.000 Euro.

Unterstützung bei Einnahmeausfällen oder nicht zu verhindernde Ausgaben
Sollten durch die Schließungen von Einrichtungen unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise und daraus bedingte Absagen von Veranstaltungen bei öffentlichen und privaten Theater, Museen, Kulturinstitutionen, Minderheiten, politischen Stiftungen, Bildungsstätten und Heimvolkshochschulen, Volkshochschulen, Musikschulen oder weiteren Vereinen und Verbänden aus dem Bereich der Kultur oder der gemeinwohlorientierten Weiterbildung trotz der Weitergewährung der institutionellen Förderung durch den Wegfall von Einnahmen oder durch nicht zu verhindernde Ausgaben in ihrer Existenz bedroht sein, kann anteilig ein Betrag von bis zu 75% der entgangenen Einnahmen für den Zeitraum von 3 Monaten ausgeglichen werden, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes besteht.

Unterstützung für freischaffende professionelle Künstlerinnen und Künstler sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller
Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung freischaffende professionelle Künstlerinnen und Künstler, professionelle Schriftstellerinnen und Schriftsteller sowie weitere professionelle Akteure der Medien- und Musiklandschaft, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten können.
Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes besteht. Die Soforthilfe kann bei einer noch zu benennenden Stelle beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind Personen, die ihre Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht durchführen, keiner weiteren, den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit nachgehen und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

Unterstützung für Honorarkräfte in Bildungseinrichtungen
Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung Honorarkräfte in Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie in vergleichbaren Einrichtungen, die durch Schließung der Einrichtungen in finanzielle Engpässe geraten können. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen. Die Soforthilfe kann bei einer noch zu benennenden Stelle Schleswig-Holstein beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind Personen, die auf der Grundlage eines Vertrages als Honorarkräfte in Bildungseinrichtungen in Schleswig-Holstein arbeiten und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

Unterstützung der Film- und Kreativwirtschaft
Die FFHSH erhält für die Film- und Kreativwirtschaft bis zu 850.000 Euro, die für die Filmentwicklung, Filmproduktion und Filmverleih, für die Kinoförderung und den Ausfall von Veranstaltungen nach vorher festgelegten Kriterien verteilt werden. 

  • Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI)

Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung die durch wegbrechende Mitgliedsbeiträge, Kurse, sonstigen Einnahmen bei fortlaufenden Betriebskosten verursachten finanziellen Engpässe bei gemeinnützigen Sportvereinen und -verbänden.
Die Soforthilfe kann mittels eines Formulars bei einer noch zu benennenden Stelle beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden.
Für den Bereich der gemeinnützigen Sportvereine, die Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein sind, wird ein Zuschuss in Höhe von 15 Euro pro Mitglied als Einmalzahlung gewährt.
Der Zuschuss wird für den Bereich der Verbände, die im Landessportverband Schleswig-Holstein organisiert sind, als Einmalzahlung in folgender Höhe gewährt:

  • Sportverbände bis 2.000 Mitglieder: 2.500,-€
  • Sportverbände bis 5.000 Mitglieder: 5.000,-€
  • Sportverbände bis 15.000 Mitglieder: 10.000,-€
  • Sportverbände bis 50.000 Mitglieder: 15.000,-€
  • Sportverbände bis 75.000 Mitglieder: 20.000,-€
  • Sportverbände über 75.000 Mitglieder: 25.000,-€

Für die Anzahl der Mitglieder ist die Bestandserhebung zum 01.01.2020 des Landessportverbandes Schleswig-Holstein als Grundlage zu verwenden.

Sportfachverbänden, die eine überregional bedeutsame Einrichtung/Sportschule betreiben wird – ebenso wie dem Landessportverband Schleswig-Holstein für das Sport- und Bildungszentrum Malente – einmalig ein Zuschuss in Höhe von jeweils bis zu 150.000€ zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für den Zeitraum von 3 Monaten gewährt.

Laufende Sportförderprojekte im MILI

Auch im Bereich des gemeinnützigen Sports plant die Landesregierung, die bereits bewilligten Fördermittel – insbesondere die institutionelle Förderung an den LSV – auszuzahlen, auch wenn Sportmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht in der geplanten Form durchgeführt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass Einrichtungen Liquiditätsprobleme bekommen.

Bereits bewilligte oder derzeit noch in Prüfung befindliche Förderungen für Wettkämpfe werden ggf. noch bewilligt und ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Veranstaltungen und Projekte wegen der Corona Pandemie eingeschränkt oder verschoben werden müssen.

Darüber hinaus können bei bereits bewilligten Veranstaltungen die nicht durchgeführt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Verschiebung nicht möglich, keine anderweitige Übernahme der Ausfallkosten möglich) Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dafür müssen die Zuwendungsempfänger entsprechende Neukalkulationen der Kosten- und Finanzierungspläne und eine Übersicht der unabweisbaren anderweitig nicht gedeckten Kosten vorlegen. Berücksichtigt werden nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten.

  • Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT)
    B Aufgrund der Coronapandemie ist die Durchführung zahlreicher Projekte und Vorhaben zur Weiterbildung und Qualifizierung im berufsvorbereitenden und arbeitsmarktlichen Bereich nicht mehr möglich. Insbesondere kleine Träger, die nicht gewinnorientiert arbeiten haben, dadurch Einnahmeausfälle bei weiterhin laufenden Fixkosten, die ihre Liquidität bedrohen.   

Zusätzlich werden folgende Maßnahmen aus dem Unterstützungsfonds gefördert:

Unterstützung für die arbeitsmarktliche Qualifizierung und Weiterbildung (MWVATT)

Vereine, Stiftungen und Organisationen im Bereich der berufsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden sowie der arbeitsmarktlichen Qualifizierung und der Weiterbildung, die durch die angeordnete Schließung oder Absage von Veranstaltungen in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder Liquiditätsengpässe geraten, erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.

Der Zuschuss wird als Einmalzahlung in folgender Höhe gewährt:

Die Soforthilfe wird als pauschalierter nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss als Beitrag zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage in folgender Höhe gewährt:

  • Organisationen mit bis zu 5 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): bis zu 9.000 Euro,
  • Organisationen mit über 5 bis 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): bis zu 15.000,- Euro,

Zuwendungsempfänger können Vereine, Stiftungen und andere Organisationen sein, die keine Unternehmen i.S. des Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetzes sind, die im Bereich der Beruflichen Bildung, der arbeitsmarktlichen berufsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden Qualifizierung oder der Weiterbildung als zertifizierte Träger tätig sind und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.

  • Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Naturschutz und Digitalisierung (MELUND)
    Im Bereich der durch das Land geförderten Informations- und Bildungszentren sowie bei Tierheimen und Tierparks ist geplant, die Förderung aufgrund der aktuellen Richtlinie und der vorliegenden Förderanträge fortzusetzen, auch wenn Veranstaltungen wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nicht in der geplanten Form durchgeführt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass Informations- und Bildungszentren in Liquiditätsprobleme kommen.

    Zusätzlich werden folgende Maßnahmen aus dem Unterstützungsfonds gefördert.

Unterstützung für Einrichtungen des Natur- und Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung
Einrichtungen des Natur- und Umweltschutzes, welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. in Liquiditätsengpässe geraten sind, erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.
Die Soforthilfe wird als pauschalierter nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss als Beitrag zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage in folgender Höhe gewährt:

  • Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit bis zu 5 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): bis zu 9.000 Euro.
  • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit über 5 bis zu 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): bis zu15.000 Euro.

Unterstützung bei Einnahmeausfällen oder unvermeidbaren Ausgaben
Sollten durch die Schließungen oder Absagen von Veranstaltungen bei Informations- und Bildungszentren öffentlicher Träger und gemeinnütziger freier Träger durch den Wegfall von Einnahmen, Teilnehmerbeiträgen u.ä. oder durch nicht zu verhindernde Ausgaben in ihrer Existenz bedroht sein, kann anteilig ein Betrag von bis zu 75% der entgangenen Einnahmen für den Zeitraum von 3 Monaten ausgeglichen werden, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.

  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS)
    Im Bereich der durch das Land geförderten Familienbildungsstätten ist geplant, die Förderung aufgrund der aktuellen Richtlinie und der vorliegenden Förderanträge fortzusetzen, auch wenn Veranstaltungen wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nicht in der geplanten Form durchgeführt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass Familienbildungsstätten in Liquiditätsprobleme kommen.

Zusätzlich werden folgende Maßnahmen aus dem Unterstützungsfonds gefördert:

Unterstützung von Honorarkräften in Familienbildungsstätten
Mit einer Soforthilfe unterstützt die Landesregierung Honorarkräfte in Familienbildungsstätten, welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. in Liquiditätsengpässe geraten sind. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen. Die Soforthilfe kann bei einer noch zu benennenden Stelle beantragt werden und muss nicht zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind Personen, die auf der Grundlage eines Vertrages als Honorarkräfte in Schleswig-Holstein arbeiten und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

Unterstützung bei Einnahmeausfällen oder unvermeidbaren Ausgaben
Sollten durch die Schließungen oder Absagen von Veranstaltungen bei Familienbildungsstätten sowie bei Anbietern der vom MSGJFS geförderten sexualpädagogischen Bildungsangebote trotz der Weitergewährung der Projektförderung durch den Wegfall von Einnahmen, Teilnehmerbeiträgen u.ä. oder durch nicht zu verhindernde Ausgaben in ihrer Existenz bedroht sein, kann anteilig ein Betrag von bis zu 75% der entgangenen Einnahmen für den Zeitraum von 3 Monaten ausgeglichen werden, soweit kein Anspruch aus den Soforthilfeprogammen des Bundes oder des Landes bestehen.

 

Umsetzung

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch eine noch zu benennende Stelle. Die entstehenden Kosten sind aus den Mitteln des Unterstützungsfonds zu decken.

 

Öffentlichkeitsarbeit

Das Konzept wird nach Beschlussfassung in einer Presseinfo der Landesregierung bekannt gemacht.

Fragen und Antworten zu COVID-19

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Unternehmen darin zu unterstützen, ihre MitarbeiterInnen weiter zu beschäftigen, haben wir den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert.
Wir spannen einen Schutzschirm, um
Arbeitsplätze zur erhalten und Entlassungen zu vermeiden. Der Bundestag hat diese Regelungen am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossen.

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Erstmals kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden.
  • Den Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Die Sozialpartner werden unter Beteiligung der Bundesregierung kurzfristig Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld ausgestaltet werden kann.

Bei Arbeitsausfall können Arbeitgeber (auch Zeitarbeitsunternehmen) ab sofort Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit vor Ort beantragen

Die neuen Regelungen für das Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die ArbeitnehmerInnen arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber wegen betrieblicher Gründe nicht beschäftigen kann (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu zählen etwa Fälle, in denen es aufgrund von Corona-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, so dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen muss. Die ArbeitnehmerInnen behalten also in diesen Fällen ihren Anspruch auf Entgelt, obwohl sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen können Abweichendes regeln.

Um die Liquidität der Unternehmen zu sichern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von
Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Außerdem hat die Bundesregierung zugesagt, dass bestehende
Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei
der KfW aufgelegt werden. Das Volumen dieser Maßnahmen wird ausdrücklich nicht begrenzt. Damit soll gerade auch kleinen und mittelständischen Unternehmen unter die Arme
gegriffen werden

Mit einer Reihe von Maßnahmen wird es Unternehmen ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen. Dadurch werden jetzt liquide Mittel in Betrieben in Milliardenhöhe steuerlich geschont.

  • Stundungen: Die Gewährung von zinsfreien Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel soll eine zinslose Stundung erfolgen. Indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung verschoben wird, wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt.
  • Vorauszahlungen: Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Auch damit wird die Liquiditätssituation verbessert.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen: Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von Corona-Folgen betroffen ist.

Um die Versorgung von Unternehmen mit Liquidität zu verbessern, werden bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der
KfW aufgelegt. Aufgrund der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation wird es ausdrücklich keine Begrenzung des Volumens dieser Maßnahmen geben.

  • Ausweitung bestehender Programme: Bereits heute gibt es verschiedene Programme für Liquiditätshilfen bei der KfW (z.B. KfW-Unternehmerkredit, KfW Kredit für Wachstum) und den Bürgschaftsbanken. Hinzu kommt das Großbürgschaftsprogramm des Bundes. Diese Programme werden deutlich ausgeweitet und für mehr Unternehmen zugänglich gemacht. Dazu werden die Risikoübernahme erhöht, die Zugangskriterien erleichtert und der Spielraum für Expressbürgschaften vergrößert.
  • Zusätzliche KfW-Sonderprogramme: Für Unternehmen, die krisenbedingt in Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher keinen Zugang zu bestehenden Programmen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Zu diesem Zweck wird die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht. Die Bundesregierung wird die dafür erforderlichen Garantien bereitstellen und die KfW in die Lage versetzen, diese Programme entsprechend auszustatten. Im Ergebnis wird die KfW deutlich mehr Kredite zur Verfügung stellen können. Durch die höhere Risikoübernahme steigern wir die Bereitschaft der jeweiligen Hausbanken, den Unternehmen Kredite zu gewähren.

Weitere Informationen:
Presseerklärung von Deutscher Kreditwirtschaft (DK) und KfW: Große Aufgabe für die deutsche Kreditwirtschaft (18.03.2020) und Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf auf der Website des BMWI

Damit Unternehmen nicht nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, wird gehandelt:
Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb soll das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket flankiert werden mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen (zunächst bis zum 30.09.2020), wenn die Zahlungsunfähigkeit nach dem 13. März 2020 eingetreten ist. Mit diesem Schritt werden die Folgen für die Realwirtschaft weiter abgefedert

Die EU wird in wirtschafts- und finanzpolitischen Fragen eng zusammenarbeiten. Die Europäische Kommission will eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro ausstatten. Begrüßenswert ist die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für Banken in Aussicht gestellt. Zudem ist auf die bewährten Portfoliogarantien des European Investment Funds (EIF) zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen

Nach geltender Rechtslage können ArbeitnehmerInnen zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist
aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.
Die Bundesregierung prüft derzeit Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle von notwendiger Kinderbetreuung (aufgrund von Kita- und Schulschließungen) für ArbeitnehmerInnen vermieden werden können.
Für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen (bspw. Pflegekräfte, Ärztinnen, Polizisten, Busfahrerinnen) versuchen die Bundesländer, eine Notbetreuung anzubieten. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.

StudentInnen und SchülerInnen im BAföG-Bezug dürfen keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. Die zuständigen Landesbehörden wurden durch einen Erlass des Bundesbildungsministeriums angewiesen, alle bereits bewilligten Leistungen nach dem BAföG weiter zu gewähren, wenn Schulen geschlossen oder der Beginn des Sommersemesters 2020 verschoben werden müssen. Die gleiche pragmatische Regelung wird auch bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland angewendet, wenn dort Ausbildungsstätten geschlossen werden oder die Ausbildung im Ausland wegen Einreisebeschränkungen nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann.
Auch StudienanfängerInnen, die zum Sommersemester 2020 erstmals BAföG beziehen, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen jeweils regulär beginnen sollten.

Es sind folgende Sofortmaßnahmen beschlossen worden:

  • Freie Kulturschaffende, private Kultureinrichtungen und kulturelle Veranstaltungsbetriebe: Es wird geprüft, inwiefern Bund und Länder in Abstimmung mit den Kommunen im erforderlichen Umfang Finanzhilfen und Mittel für Härtefälle (insb. für freie Kulturschaffende, private Kultureinrichtungen bzw. kulturelle Veranstaltungsbetriebe) zur Verfügung stellen können.
  • Sicherheit für verausgabte Fördermittel: Bei vorzeitigem Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen im Bereich der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien ist es im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach dem öffentlichen Haushalts- und Zuwendungsrecht möglich, von Rückforderungen bereits verausgabter Fördermittel abzusehen. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.
  • Schärfung bestehender Programme: Bestehende Förderprogramme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden so geschärft, dass sie Kultureinrichtungen, in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen.

Wer wegen des Corona-Virus Gehaltsausfälle hat wie gerade viele Selbstständige, kann unverschuldet Probleme bekommen, seine Miete zu zahlen. Die Bundesregierung prüft aktuell, wie diese MieterInnen effektiv und unbürokratisch davor geschützt werden können, ihre Wohnung oder ihre Gewerberäume zu verlieren.

Außerdem gut zu wissen:
Bereits zum 1. Januar 2020 wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert: Wer innerhalb der von 24 auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommt, kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Davon profitieren KünstlerInnen. Die erweiterte Rahmenfrist gilt auch für die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen (sog. Künstlerregelung), die unter bestimmten Voraussetzungen eine auf 6 Monate verkürzte Mindestversicherungszeit vorsieht und bis Ende 2022 gilt. Zudem werden Arbeitsverträge bis 14 Wochen Dauer als kurz befristet anerkannt – statt wie bisher nur bis 10 Wochen.

Die Bundesregierung hat zur Unterstützung der Krankenhäuser unter anderem einen Schutzschirm angekündigt. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstehen, werden getragen. Bundesregierung und Parlament werden schnell reagieren und das Gesetz in Kürze verabschieden. Ziel ist es, den Krankenhäusern die Sicherheit zu geben, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und nicht warten zu müssen, bis die Finanzierung geklärt ist.

Private Veranstaltungen und Ansammlungen von mehr als fünf Personen untersagt

Stand: 12.03.2020

KIEL. Das Landeskabinett hat heute (20. März) eine Verschärfung der Beschränkungen von privaten Versammlungen beschlossen. Im neuen Runderlass vom 20. März 2020 heißt es unter Ziffer 9:

„Private Veranstaltungen, wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Ansammlungen von Personen im öffentlichen Raum sind ab einer Teilnehmerzahl von mehr als fünf Personen zu untersagen, sofern keine Verwandtschaftsverhältnisse ersten Grades bestehen.“

Der Runderlass im Internet: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Kabinett beschließt Fortsetzung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz aufgrund der Corona-Pandemie

Stand: 19.03.2020

KIEL. Das Landeskabinett hat heute (19. März) beschlossen, dass die Kindernotbetreuung in Kitas fortgesetzt wird sowie Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetzt ermöglicht werden. Beides gilt vorerst bis 19.4.2020.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Wir werden die funktionierende Notbetreuung in Kitas verlässlich und planbar weiterführen. Dies ist eine wichtige Basis zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur. Eltern beispielsweise aus dem Gesundheits- oder Pflegebereich müssen sich darauf verlassen können, dass sie ihrer Tätigkeit nachgehen können, auch wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit ihrer Kinder besteht. Auch Tagespflegepersonen leisten einen wichtigen Beitrag, um eine Betreuung in Kleinstgruppen sicherzustellen, wenn keine Betreuung zu Hause möglich ist.“ Die heute beschlossene Regelung, welche Eltern ihr Kind in die Notfallbetreuung geben dürfen, findet so auch Anwendung auf die Notfallbetreuung in den Schulen. Karin Prien: „So schaffen wir bis zum Ende der Osterferien Planungssicherheit für diejenigen, die in dieser schwierigen Zeit jeden Tag für uns im Einsatz sind.“

Das Infektionsrisiko sinkt je kleiner die Gruppen der Notbetreuung sind. An folgenden Punkten erfolgt eine Konkretisierung der Verfügung:

  1. Notbetreuung ausschließlich in bereits bestehenden Einrichtungen
  •  Keine neuen Gruppen zusammenstellen, sondern vorhandene Strukturen erhalten.
  • Bei Bedarf innerhalb der Einrichtungen Gruppen zusammenfassen.
  • Gruppengröße in der Regel auf max. 5 Kinder begrenzen, max. 10 Kinder in der Einrichtung insgesamt.
  1. Kindertagespflege weiterhin von dem Betretungsverbot ausnehmen aber konkretisieren
  • Die Kindertagespflegeperson kann aber muss ihr Angebot nicht aufrechterhalten.
  • Eine Beschränkung allein auf die Not-Betreuung ist möglich, wenn Kinder von KRITIS (kritische Infrastrukturen) -Eltern betreut werden.
  • Kindertagespflegepersonen können die Betreuung auch mit weniger als fünf Kindern weiterführen.
  1. Ausnahmeregelung für Beschäftigte im Bereich der medizinischen-pflegerischen Versorgung
  • Für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung soll es ausreichen, wenn ein Elternteil des Kindes in einer Gesundheits- oder Pflegeinrichtung bzw. in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist.
  • Für alle anderen KRITIS-Bereiche (kritischen Infrastrukturen) bleibt es bei der Regelung, dass die Wahrnehmung der Notbetreuung nur erlaubt ist, wenn beide Elternteile (bei Alleinerziehenden natürlich nur der eine Elternteil) in Bereichen der kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung arbeiten und diese Eltern keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren können. Die Bereiche sind abschließend definiert:
    • Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
    • Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),
    • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
    • Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
    • Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, Eingliederungshilfe, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSI-KritisV),
    • Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
    • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
    • Entsorgung (Müllabfuhr),
    • Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,
    • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
    • Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).
  • Keine neuen Einrichtungen bzw. Gruppen in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen.
  1. Ausnahme des Betretungsverbots für Kinder, die aus Kindeswohlgründen eine Kita besuchen (Jugendamtszuständigkeit). Kinder, die zu dieser besonders schützenswerten Zielgruppe zählen, sollen auch weiterhin betreut werden können. Bewertung allein durch das Jugendamt.

Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes:

Das Kabinett auch dem Vorschlag von Gesundheitsminister Dr. Garg zugestimmt, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zuzulassen. So trägt die Landesregierung dazu bei, dass die Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, die zur Bewältigung der Pandemie sowie für das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger benötigt werden.

„Diese Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, die über die im Gesetz ohnehin vorhandenen Ausnahmemöglichkeiten hinausgehen, brauchen wir jetzt dringend“, so der Gesundheitsminister, „Dies ist im öffentlichen Interesse nötig. Es kann leider nicht vermieden werden, den gesunden Beschäftigten noch mehr Arbeit abzuverlangen. Dennoch haben wir darauf geachtet, die richtige Balance zu finden zwischen einer Ausweitung der Arbeitszeit einerseits und dem Schutz der Beschäftigten andererseits“.

Die Ausnahmemöglichkeiten werden über eine Allgemeinverfügung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Veröffentlichung im Internet) in Kraft gesetzt. Sie gelten ausschließlich für die darin genannten Bereiche. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 19.04.2020.

Den Erlass finden Sie unter folgendem Link: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

Stand: 16.03.2020

  1. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
  2. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind – Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen – Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen – Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen – Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen – der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen – alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center – Spielplätze.
  3. Zu verbieten sind – Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen – Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  4. Zu erlassen sind – Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.) – in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben – Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise – Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können, – Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

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